Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Satzung
Gemeinnützigkeit
Die DGIR ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. Sie ist daher berechtigt, für Spenden, die zur Förderung von Forschung, Lehre und Rechtsgestaltung im Bereich des Völkerrechts, des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts sowie anderer Zweige des internationalen Rechts zugewendet werden (Förderung der Wissenschaft und Forschung i. S. d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO), Zuwendungsbestätigungen nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Auch für Mitgliedsbeiträge können diese Zuwendungsbestätigungen erteilt werden.